Objekt-Check
Leistung · Kündigung & Rahmenverträge

Gekündigt? Wir haben einen Plan.

Hilfe bei Kündigung und Prämiensprung

Kündigt der Versicherer oder steigt der Beitrag deutlich, zählt jeder Tag. Wir übernehmen die Suche nach neuem Schutz und den Wechsel – mit dem Ziel eines lückenlosen Übergangs.

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Warum gerade jetzt so viele Verträge betroffen sind

Steigende Baupreise, mehr Unwetter und viele Leitungswasserschäden setzen die Wohngebäudeversicherung unter Druck. Versicherer reagieren mit Beitragserhöhungen, höheren Selbstbeteiligungen und Kündigungen – besonders bei Objekten mit vielen Schäden. Für Verwaltungen bedeutet das: Fristen, Rückfragen der Eigentümer und die Suche nach einem neuen Versicherer, oft unter Zeitdruck.

So gehen wir vor

  1. Schreiben prüfen. Art der Kündigung oder Erhöhung, Fristen, Sonderkündigungsrecht.
  2. Unterlagen bündeln. Police, Schadenhistorie, Zustand der Leitungen, erledigte Sanierungen – so, wie Versicherer sie sehen wollen.
  3. Angebote einholen. Über von uns verhandelte Rahmenverträge für Hausverwaltungen und bei weiteren Versicherern.
  4. Entscheidung vorbereiten. Verständlicher Vergleich von Beitrag, Leistung und Selbstbeteiligung.
  5. Wechsel übernehmen. Kündigung, Antrag und Versicherungsbeginn – so geplant, dass kein Tag ohne Schutz entsteht.

Rahmenverträge für Hausverwaltungen

Wir verhandeln Rahmenverträge für Hausverwaltungen. Weil der Versicherer den Bestand als Ganzes betrachtet, sind oft bessere Bedingungen und faire Beiträge möglich – und neue Objekte lassen sich schnell unterbringen. Objekte mit besonderem Schadenverlauf betrachten wir gesondert, damit sie den Rest des Bestands nicht belasten.

Häufige Fragen

Wie viel Zeit bleibt nach einer Kündigung durch den Versicherer?

Bei einer Kündigung nach einem Schadenfall muss der Versicherer eine Frist von einem Monat einhalten (§ 92 VVG). Bei einer Kündigung zum Ablauf gilt die vertragliche Frist, meist drei Monate. In beiden Fällen sollten Sie sofort handeln.

Dürfen wir bei einer Beitragserhöhung kündigen?

Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne die Leistung zu verbessern, können Sie innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). Bei Anpassungen über den gleitenden Neuwertfaktor gilt das nach verbreiteter Auffassung nicht.

Was, wenn kein Versicherer das Objekt nehmen will?

Dann helfen oft eine höhere Selbstbeteiligung, der Nachweis behobener Schadenursachen oder spezialisierte Versicherer. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten und deren Kosten.