Versicherer kündigt die WEG-Gebäudeversicherung: Was Verwalter jetzt tun müssen
Kündigt der Versicherer die Gebäudeversicherung einer Eigentümergemeinschaft, läuft eine Frist – und ohne Anschlussdeckung steht das Gebäude ungeschützt da. So gehen Sie in den ersten Tagen vor.
In diesem Artikel
Die Kündigung kommt meist nach einer Serie von Leitungswasserschäden – und sie kommt per Brief, oft kurz vor einer Eigentümerversammlung. Für Sie als Verwalter beginnt damit eine Frist, in der Sie eine neue Gebäudeversicherung finden müssen. Denn ein Gebäude ohne Versicherungsschutz ist für die Gemeinschaft ein existenzielles Risiko – und für Sie ein Haftungsthema.
Warum Versicherer Wohngebäude kündigen
Der häufigste Grund ist eine hohe Schadenquote: Zahlt der Versicherer über Jahre mehr für Schäden, als die Gemeinschaft an Beitrag zahlt, will er den Vertrag „sanieren“. Das heißt: höherer Beitrag, höhere Selbstbeteiligung, Ausschlüsse – oder eben die Kündigung. Typische Auslöser sind alte Leitungen, wiederkehrende Leitungswasserschäden im selben Strang oder ein einzelner sehr teurer Schaden.
Welche Kündigung liegt vor?
Für die Planung ist entscheidend, auf welcher Grundlage gekündigt wurde:
| Art | Was gilt |
|---|---|
| Kündigung nach einem Schaden | Nach einem Versicherungsfall darf jede Seite kündigen – bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Der Versicherer muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten (§ 92 VVG). Es bleibt also wenig Zeit. |
| Kündigung zum Ablauf | Der Versicherer kündigt fristgerecht zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Frist steht im Vertrag, meist sind es drei Monate. Sie haben mehr Vorlauf, sollten ihn aber nutzen. |
| Änderungsangebot | Statt zu kündigen, bietet der Versicherer eine Fortsetzung zu schlechteren Bedingungen an. Wird das Angebot nicht angenommen, endet der Vertrag. Hier lohnt der Vergleich besonders. |
Die ersten Schritte
- Datum und Frist festhalten. Wann ist das Schreiben eingegangen, wann endet der Versicherungsschutz? Tragen Sie das Vertragsende sofort in die Fristenkontrolle ein.
- Kündigung prüfen. Ist sie formal korrekt und fristgerecht? Bei einer Kündigung nach einem Schaden kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen waren.
- Unterlagen zusammenstellen. Ein neuer Versicherer fragt nach: aktueller Police, Schadenliste der letzten fünf Jahre, Baujahr, Wohnfläche oder Versicherungssumme, Art der Heizung und – besonders wichtig – dem Zustand der Leitungen. Wurden Steigleitungen erneuert? Gibt es ein Gutachten?
- Markt frühzeitig ansprechen. Nach Kündigungen ist die Auswahl kleiner. Wer erst kurz vor Ablauf anfragt, bekommt oft nur noch teure Angebote mit hoher Selbstbeteiligung.
- Eigentümer informieren. Informieren Sie den Beirat und die Eigentümer sachlich über Kündigung, Frist und nächste Schritte. Klären Sie, ob für den Neuabschluss ein Beschluss nötig ist oder ob Ihr Verwaltervertrag und die Dringlichkeit ein Handeln ohne Versammlung erlauben – im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
So erhöhen Sie die Chancen auf ein gutes Angebot
- Ursachen zeigen, nicht nur Schäden. Ein Versicherer bewertet ein Objekt besser, wenn er sieht, dass die Ursache der Schäden behoben ist – etwa durch eine Strangsanierung oder den Austausch alter Leitungen.
- Selbstbeteiligung als Hebel. Eine höhere Selbstbeteiligung kann den Beitrag senken und ein Objekt überhaupt erst versicherbar machen. Wie sie in der Gemeinschaft verteilt wird, sollte vorab klar sein.
- Rahmenverträge nutzen. Über Rahmenverträge für Hausverwaltungen lassen sich Objekte häufig zu besseren Bedingungen unterbringen als einzeln.
- Keine Lücke riskieren. Der neue Vertrag muss nahtlos an den alten anschließen. Ein einziger Tag ohne Schutz kann bei einem Brand oder Sturm die Gemeinschaft ruinieren.
Checkliste
- Eingangsdatum und Vertragsende notiert
- Art der Kündigung geklärt (nach Schaden, zum Ablauf, Änderungsangebot)
- Police, Schadenliste (5 Jahre) und Objektdaten zusammengestellt
- Zustand der Leitungen und erledigte Sanierungen dokumentiert
- Beirat und Eigentümer informiert
- Angebote eingeholt und verglichen
- Nahtloser Versicherungsbeginn bestätigt
Quellen: § 92 VVG – Kündigung nach Versicherungsfall · GDV: Wann kann ich meine Wohngebäudeversicherung kündigen?

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