Beitragserhöhung in der Wohngebäudeversicherung: Wann Verwalter kündigen können
Der Versicherer erhöht den Beitrag für ein Objekt deutlich? Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG – mit einer Frist von nur einem Monat.
In diesem Artikel
Beitragserhöhungen in der Wohngebäudeversicherung sind in den letzten Jahren für viele Gemeinschaften zur Regel geworden. Steigende Baupreise, mehr Unwetter und viele Leitungswasserschäden treiben die Beiträge. Nicht jede Erhöhung muss die Gemeinschaft aber einfach hinnehmen.
Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?
Das Gesetz knüpft das Sonderkündigungsrecht an zwei Fälle:
- Beitrag steigt, Leistung bleibt gleich. Der Versicherer erhöht den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Schutzes entsprechend ändert.
- Leistung sinkt, Beitrag bleibt gleich. Der Versicherer vermindert aufgrund einer Anpassungsklausel den Umfang des Schutzes, ohne den Beitrag entsprechend zu senken.
Der Versicherer muss die Erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung möglich – mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Erhöhung.
Wann in der Regel nicht
Viele Wohngebäudeversicherungen sind als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen. Der Beitrag passt sich dabei jedes Jahr über einen Anpassungsfaktor an die Entwicklung von Baupreisen und Löhnen an. Weil damit auch der Versicherungsschutz mitwächst, gilt eine solche Anpassung nach verbreiteter Auffassung nicht als Beitragserhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Viele Bedingungen erlauben, einer solchen Anpassung binnen eines Monats zu widersprechen – dann entfällt aber in der Regel der Unterversicherungsverzicht. Entscheidend ist, was im Schreiben des Versicherers als Grund genannt wird.
Was Verwalter jetzt tun sollten
- Eingangsdatum festhalten. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung. Stempeln oder notieren Sie das Datum sofort.
- Grund der Erhöhung prüfen. Allgemeine Beitragsanpassung, Anpassungsfaktor oder Sanierungsangebot nach Schäden? Davon hängt ab, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht.
- Alternativen einholen – schnell. Eine Kündigung ohne Anschlussangebot ist riskant. Holen Sie innerhalb der Frist Vergleichsangebote ein.
- Entscheidung vorbereiten. Klären Sie, ob für den Wechsel ein Beschluss der Eigentümer nötig ist, und informieren Sie den Beirat frühzeitig.
- Anschlussdeckung sichern und fristgerecht kündigen. Lassen Sie sich vor Ablauf der Monatsfrist eine verbindliche Annahme oder vorläufige Deckung des neuen Versicherers geben – und kündigen Sie innerhalb der Frist. Der neue Schutz muss lückenlos anschließen.
Und wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht?
Dann bleibt der Wechsel zum regulären Ablauf. Die Kündigungsfrist steht im Vertrag – meist sind es drei Monate vor Ablauf. Wer die Erhöhung erst kurz vor dieser Frist bemerkt, hat kaum Zeit für einen Vergleich. Deshalb gehören alle Ablaufdaten in die Fristenkontrolle.
Quellen: § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung · GDV: Sonderkündigungsrecht im Schadensfall und bei Prämienerhöhung

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