Unterversicherungsverzicht: Wann er gilt – und wann die Gemeinschaft draufzahlt
Ist ein Gebäude zu niedrig versichert, darf der Versicherer im Schadenfall kürzen – auch bei kleinen Schäden. Wie der Unterversicherungsverzicht schützt und worauf Verwalter achten müssen.
In diesem Artikel
Unterversicherung fällt meist erst auf, wenn es zu spät ist: Nach einem Brand oder Wasserschaden rechnet der Versicherer nach und stellt fest, dass die Versicherungssumme nicht zum tatsächlichen Wert des Gebäudes passt. Dann zahlt er nur einen Teil – und die Eigentümer fragen, warum das niemand bemerkt hat.
So wirkt Unterversicherung
Ein Beispiel: Ist ein Gebäude nur mit 70 Prozent seines tatsächlichen Werts versichert, zahlt der Versicherer bei einem Schaden von 100.000 Euro auch nur 70.000 Euro. Das gilt nicht erst beim Totalschaden, sondern bei jedem Schaden. Den Rest trägt die Gemeinschaft.
Wie die Versicherungssumme ermittelt wird
- Wert 1914: Der Neubauwert wird in Preisen des Jahres 1914 angegeben und jedes Jahr über einen Anpassungsfaktor auf das aktuelle Preisniveau hochgerechnet (gleitende Neuwertversicherung). Ermittelt wird er per Wertermittlungsbogen oder Gutachten.
- Wohnflächenmodell: Der Versicherer berechnet den Beitrag über Wohnfläche, Bauart und Ausstattung. Eine Versicherungssumme im engeren Sinne gibt es dann oft nicht.
In beiden Fällen gilt: Wer falsche Angaben macht – etwa zur Wohnfläche, zu Ausbauten oder zur Ausstattung –, riskiert, dass der Verzicht auf die Unterversicherung entfällt.
Wann der Verzicht wackelt
- Die Summe wurde geschätzt oder aus einem alten Vertrag übernommen, statt nach anerkanntem Verfahren ermittelt.
- Das Gebäude wurde ausgebaut oder modernisiert – Dachausbau, Aufzug, PV-Anlage, neue Bäder –, ohne dass die Angaben angepasst wurden.
- Die Wohnfläche im Vertrag stimmt nicht mit der tatsächlichen überein.
- Nebengebäude wie Garagen oder Carports sind nicht aufgeführt.
Was Verwalter tun sollten
- Grundlage klären. Für jedes Objekt prüfen: Wert 1914 oder Wohnfläche? Ist ein Unterversicherungsverzicht ausdrücklich vereinbart?
- Angaben abgleichen. Wohnfläche, Geschosse, Ausstattung und Nebengebäude mit dem Vertrag vergleichen.
- Nach Baumaßnahmen melden. Jede Modernisierung, die den Wert erhöht, dem Versicherer mitteilen.
- Beratung dokumentieren. Halten Sie fest, wann und wie die Summe überprüft wurde – das schützt auch Sie.
Quellen: § 75 VVG – Unterversicherung

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