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Leistung · Haftpflicht

Ein Sturz. Die Haftung steht.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Hausverwaltungen

Glatteis vor der Tür, ein loser Handlauf, ein herabfallender Dachziegel: Wer die Verkehrssicherungspflicht verletzt, haftet. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt die Gemeinschaft – wenn sie richtig aufgestellt ist.

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Warum jede Gemeinschaft sie braucht

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für die Sicherheit auf ihrem Grundstück verantwortlich. Verletzt sich jemand, weil Wege nicht geräumt, Treppen beschädigt oder Bäume nicht kontrolliert wurden, kann es um hohe Summen gehen – Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht prüft die Ansprüche, zahlt berechtigte und wehrt unberechtigte ab.

Personenschäden

Stürze auf Wegen und Treppen, Verletzungen durch herabfallende Teile.

Sachschäden

Beschädigte Autos durch umstürzende Bäume oder Dachlawinen, Schäden bei Nachbarn.

Abwehr

Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt – notfalls vor Gericht, auf Kosten des Versicherers.

Was wir für jedes Objekt prüfen

  • Deckungssummen für Personen- und Sachschäden ausreichend hoch
  • Alle Risiken auf dem Grundstück erfasst: Spielplatz, Tiefgarage, Aufzug, PV-Anlage
  • Gewässerschadenhaftpflicht bei Öltanks
  • Bauherrenhaftpflicht bei größeren Sanierungen
  • Abstimmung mit Ihren Dienstleisterverträgen (Hausmeister, Winterdienst) und deren Haftpflichtnachweisen

Wir dokumentieren die Beratung

Für Verwaltungen zählt nicht nur der Schutz, sondern auch der Nachweis. Wir halten fest, was geprüft, empfohlen und entschieden wurde – damit Sie gegenüber Eigentümern und Beirat jederzeit auskunftsfähig sind.

Häufige Fragen

Ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für eine WEG Pflicht?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Das Wohnungseigentumsgesetz zählt eine angemessene Haftpflichtversicherung aber zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Ohne sie haftet die Gemeinschaft mit ihrem Vermögen.

Reicht es, den Winterdienst an einen Dienstleister zu vergeben?

Die Übertragung entlastet, ersetzt aber nicht die Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren. Lassen Sie sich außerdem einen Haftpflichtnachweis des Dienstleisters geben.

Ist der Öltank mitversichert?

Schäden durch auslaufendes Heizöl betreffen das Gewässerschutzrecht und sind häufig nur über eine eigene Gewässerschadenhaftpflicht versichert. Wir prüfen, ob sie für Ihr Objekt besteht.