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Leitungswasserschaden in der WEG: Wer zahlt was?

Lukas Mohr, Versicherungsmakler für Hausverwaltungen Lukas Mohr · Fachwirt für Versicherungen und Finanzen Aktualisiert am 5. November 2026 3 Min. Lesezeit

Rohrbruch im zweiten Stock, Wasser in der Wohnung darunter: Welche Versicherung zahlt, wer meldet den Schaden und wer trägt die Selbstbeteiligung? Der Überblick für Hausverwaltungen.

In diesem Artikel

Leitungswasser ist der Dauerbrenner in der Wohngebäudeversicherung. Für Verwalter ist ein solcher Schaden doppelt anstrengend: Er muss schnell und sauber abgewickelt werden – und am Ende wollen mehrere Eigentümer wissen, wer was bezahlt.

Das Wichtigste in KürzeSchäden am Gebäude – im Gemeinschafts- wie im Sondereigentum – trägt in der Regel die verbundene Gebäudeversicherung der Gemeinschaft. Möbel und Hausrat sind Sache der Hausratversicherung der Bewohner. Die Selbstbeteiligung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich Sache der ganzen Gemeinschaft.

Welche Versicherung zahlt?

Was ist beschädigt? Zuständig
Rohre, Wände, Decken, Estrich, fest verbaute Böden Gebäudeversicherung der Gemeinschaft – meist sowohl für Gemeinschafts- als auch für Sondereigentum
Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung Hausratversicherung des jeweiligen Bewohners (Eigentümer oder Mieter)
Schaden beim Nachbarn, den ein Bewohner verursacht hat Je nach Fall die Haftpflichtversicherung des Verursachers

Ob auch Einbauten im Sondereigentum – etwa eine Einbauküche oder ein hochwertiger Bodenbelag – über die Gebäudeversicherung laufen, hängt vom Vertrag ab. Ein Blick in die Bedingungen spart später Streit.

Wer meldet den Schaden?

Versicherungsnehmer ist in der Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch Sie als Verwalter. Rechte aus dem Vertrag macht deshalb grundsätzlich der Versicherungsnehmer geltend – nicht der einzelne Eigentümer. Für Sie heißt das: Die Schadenmeldung und die Abwicklung mit dem Versicherer laufen über die Verwaltung.

Die richtigen Schritte im Schadenfall

  1. Schaden begrenzen. Wasser abstellen, Notdienst beauftragen, betroffene Bereiche sichern. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 82 VVG).
  2. Unverzüglich melden. Der Schaden muss dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern angezeigt werden (§ 30 VVG). Wer zu spät meldet, riskiert nach den Vertragsbedingungen Kürzungen (§ 28 VVG).
  3. Dokumentieren. Fotos von Ursache und Schaden, Datum, betroffene Einheiten, Kontaktdaten der Bewohner. Beschädigte Teile – etwa das defekte Rohrstück – aufbewahren, bis der Versicherer sie freigibt.
  4. Leckortung und Trocknung abstimmen. Kosten für die Suche nach der Leckstelle und die Trocknung sind in vielen Verträgen mitversichert. Stimmen Sie größere Aufträge vorab mit dem Versicherer ab.
  5. Nachfassen, bis gezahlt ist. Fehlende Rechnungen, offene Rückfragen, ein Gutachter, der sich nicht meldet: Ohne konsequentes Nachfassen ziehen sich Leitungswasserschäden über Monate.

Wer trägt die Selbstbeteiligung?

Gerade bei Objekten mit vielen Schäden ist eine Selbstbeteiligung vereinbart – oft eine vierstellige Summe je Schaden. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden (Az. V ZR 69/21): Die Selbstbeteiligung ist wie die Versicherungsprämie ein Teil der gemeinschaftlichen Kosten und wird grundsätzlich nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer verteilt – auch wenn der Schaden in einer einzelnen Wohnung entstanden ist.

Die Eigentümer können per Beschluss eine andere Verteilung festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Ob das sinnvoll ist, sollte die Gemeinschaft bewusst entscheiden.

Warum die Schadenquote entscheidend ist

Jeder Leitungswasserschaden verschlechtert die Schadenquote des Objekts. Steigt sie zu stark, reagiert der Versicherer mit Beitragserhöhung, höherer Selbstbeteiligung oder Kündigung. Wer die Quote laufend im Blick hat, kann rechtzeitig gegensteuern – etwa mit einer Strangsanierung, bevor der Versicherer die Bedingungen diktiert.

Schadenservice von VerwaltersicherSie leiten den Schaden an uns weiter. Wir melden ihn umgehend beim Versicherer, fordern fehlende Unterlagen an und fassen nach, bis gezahlt ist – und behalten die Schadenquote Ihrer Objekte im Blick.

Quellen: VDIV: BGH zur Verteilung des Selbstbehalts (V ZR 69/21) · § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles · § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens

Lukas Mohr, Versicherungsmakler für Hausverwaltungen
Lukas MohrGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Seit 2016 in der Sachversicherung, davon drei Jahre in der Schadenbearbeitung und gut zwei Jahre in der Maklerbetreuung beim Versicherer. Seit 2025 unabhängiger Versicherungsmakler für Hausverwaltungen. Mehr über mich →
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags.